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Bushcraft, Survival & Wildcampen vs. Waldrecht in Deutschland

Ronny brät Speck in einer Pfanne über dem Lagerfeuer vor dem Wald

Die Faszination für die Natur und das Überleben im Freien, oft popularisiert durch Begriffe wie „Bushcraft" und „Survival Training", zieht viele Menschen in die Wälder. Bushcraft und Survival Training sind Disziplinen, die eine tiefe Verbindung und Verständnis für die Natur voraussetzen. Von „Leave No Trace" über „Primitive Skills" bis hin zu „Wilderness Survival" – die Begrifflichkeiten sind vielfältig und die Praktiken tief in einer Philosophie der Achtung vor der Umwelt verwurzelt. Doch wie vertragen sich diese Praktiken mit dem deutschen Recht, insbesondere im Hinblick auf das Betreten und Nutzen von öffentlichen Waldgebieten?

„Leave No Trace" vs. Naturschutzbestimmungen

Die „Leave No Trace"-Prinzipien, die einen minimalen Eingriff in die Natur propagieren, stehen im Einklang mit den deutschen Naturschutzbestimmungen. Während Bushcrafter und Survival-Enthusiasten oft darauf bedacht sind, ihre Spuren zu minimieren, legen die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, welche Aktivitäten im Wald überhaupt zulässig sind.

„Primitive Skills" und das Fällen von Bäumen

Das Ausüben von „Primitive Skills", wie dem Bau von Unterständen oder der Herstellung von Werkzeugen, kollidiert häufig mit den Bestimmungen zum Schutz der Flora. Insbesondere das Fällen von Bäumen oder das Entfernen von Ästen, selbst für den Bau von Notunterkünften oder das Praktizieren von Überlebenstechniken, ist in der Regel untersagt.

„Wilderness Survival" und das Entfachen von Feuer

„Wilderness Survival"-Techniken, insbesondere das Entfachen von Feuer mittels „Bow Drill" oder „Firesteel", sind in deutschen Wäldern aufgrund der hohen Waldbrandgefahr und zum Schutz des Ökosystems generell restriktiert. Das Entzünden von Feuer ist in der Regel nur in dafür vorgesehenen Bereichen oder mit entsprechenden Genehmigungen erlaubt.

„Shelter Building" und rechtliche Restriktionen

„Shelter Building", also das Errichten von Unterschlüpfen, ist eine Kernkompetenz im Bushcraft und Survivaltraining. Doch das Errichten von Strukturen, sei es durch „Tarp Shelters" oder „Natural Shelters", ist in deutschen Wäldern zumeist nicht gestattet, um die natürlichen Lebensräume und den Waldboden zu schützen.

Während die Bushcraft- und Survival-Community eine tief verwurzelte Ethik des Respekts und der Bewahrung der Natur pflegt, ist es unerlässlich, die spezifischen rechtlichen Kontexte zu berücksichtigen, in denen diese Praktiken stattfinden. Die deutschen Wälder sind nicht nur ein Ort der Erholung und des Abenteuers, sondern auch sensible Ökosysteme, die durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geschützt sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Ausübung von Bushcraft- und Survival-Aktivitäten, obwohl sie oft mit einer minimalen Störung der Umwelt einhergehen, dennoch in einem rechtlichen Rahmen stattfinden muss, der den Schutz der Natur und die Sicherheit aller Waldbesucher gewährleistet.

Feuermachen im Wald

Das Entfachen eines Feuers im Wald ist in Deutschland generell streng reguliert und in vielen Fällen verboten, um Waldbrände zu verhindern. Die Regelungen können je nach Bundesland variieren, aber generell ist das Entzünden eines Feuers im oder am Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde nicht erlaubt. Es ist essentiell, sich vor einem geplanten Ausflug in den Wald bei den lokalen Behörden über die spezifischen Regelungen zu informieren. Bei Zuwiderhandlung können empfindliche Strafen drohen. In einigen Fällen und Regionen können spezielle Feuerstellen zur Verfügung stehen, die sicher und legal genutzt werden können.

Begriffserklärungen

1. Wegegebot

Das Wegegebot ist eine rechtliche Regelung, die das Betreten von Waldflächen auf bestimmte Wege und Pfade beschränkt. Dieses Gebot dient dem Schutz der Natur und insbesondere der Tierwelt, indem es Störungen minimiert und Lebensräume schützt. Es ist auch ein Instrument zur Vermeidung von Konflikten zwischen verschiedenen Waldnutzern, wie Wanderern, Radfahrern und Jägern. In Bundesländern, in denen das Wegegebot gilt, ist es nicht erlaubt, abseits markierter Wege und Pfade zu gehen. Ausnahmen können für bestimmte Aktivitäten wie Pilzesammeln gelten, wobei die genauen Regelungen je nach Bundesland variieren können.

2. Notbiwak

Ein Notbiwak bezeichnet eine temporäre, notgedrungene Übernachtung im Freien ohne festes Zelt. Dies kann beispielsweise bei einer Wanderung notwendig werden, wenn aufgrund von plötzlichen Wetterumschwüngen, wie starkem Regen oder Schneefall, oder bei Einbruch der Dunkelheit eine sichere Rückkehr nicht mehr möglich ist. Ein Notbiwak ist in der Regel nur mit einer Schlafunterlage und einem Schlafsack ausgestattet und dient ausschließlich dem Schutz vor den Elementen. Es ist wichtig zu betonen, dass ein Notbiwak keine geplante Übernachtung ist, sondern eine Notlösung in unvorhersehbaren Situationen darstellt. Die rechtliche Akzeptanz von Notbiwaks kann je nach Bundesland variieren.

3. Schutzgebiete

Schutzgebiete sind definierte Areale, die aufgrund ihrer besonderen ökologischen, kulturellen, historischen oder wissenschaftlichen Bedeutung unter Schutz gestellt werden. Dies kann beispielsweise zur Erhaltung der Biodiversität, zum Schutz bedrohter Arten, zur Bewahrung kulturellen Erbes oder zur wissenschaftlichen Forschung sein. In Deutschland gibt es verschiedene Kategorien von Schutzgebieten, darunter Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete. Jedes dieser Gebiete hat spezifische Regelungen und Beschränkungen, die Aktivitäten wie Wandern, Campen oder andere Freizeitaktivitäten regeln, um die schützenswerten Eigenschaften des Gebiets zu bewahren.

Bundeslandspezifische Regelungen

Baden-Württemberg

  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 37 LWaldG BW).
  • Übernachten: Verboten, Ausnahmen mit Genehmigung möglich. Notbiwaks sind in der Regel toleriert, wenn sie der Wetterlage geschuldet sind (§ 44 LWaldG BW).
  • Zusatz: Sammeln von Pilzen und Beeren für den persönlichen Bedarf ist erlaubt, Holzentnahme verboten.
Bayern
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (Art. 14 Abs. 1 BayWaldG).
  • Übernachten: Grundsätzlich verboten, aber Notbiwaks bei plötzlichen Wetterumschwüngen oder Einbruch der Dunkelheit werden toleriert (Art. 15 Abs. 5 BayWaldG).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten ist erlaubt, Holzentnahme nicht.
Berlin
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 18 LWaldG BE).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, aber in Notfällen toleriert (§ 19 LWaldG BE).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf gestattet, Holzentnahme verboten.
Brandenburg
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 14 LWaldG BB).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, aber in Notfällen toleriert (§ 15 LWaldG BB).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf ist erlaubt, Holzentnahme untersagt.
Bremen
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 18 BWaldG HB).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, aber in Notfällen toleriert (§ 19 BWaldG HB).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den persönlichen Gebrauch ist erlaubt, Holzentnahme ist verboten.
Hamburg
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 18 HWaldG).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, aber in Notfällen toleriert (§ 19 HWaldG).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.
Hessen
  • Betreten: Wegegebot, Schutzgebiete dürfen nicht betreten werden (§ 14 HWaldG).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks in Ausnahmefällen. Es gibt keine explizite Regelung zu Notbiwaks, jedoch werden sie in der Praxis oft toleriert (§ 15 HWaldG).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.
Mecklenburg-Vorpommern
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 14 LWaldG MV).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, aber in Notfällen toleriert (§ 15 LWaldG MV).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme untersagt.
Niedersachsen
  • Betreten: Erlaubt, jedoch mit möglichen Einschränkungen in Schutzgebieten (§ 6 NWaldLG).
  • Übernachten: Verboten, Ausnahmen in Notfällen. Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, werden aber oft toleriert (§ 8 NWaldLG).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.
Nordrhein-Westfalen
  • Betreten: Erlaubt, in Schutzgebieten können Einschränkungen bestehen (§ 14 LWaldG NRW).
  • Übernachten: Grundsätzlich verboten, Notbiwaks in Ausnahmefällen möglich, jedoch nicht explizit geregelt (§ 15 LWaldG NRW).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.
Rheinland-Pfalz
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 14 LWaldG RP).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, aber in Notfällen toleriert (§ 15 LWaldG RP).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.
Saarland
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 6 LWaldG SL).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, aber in Notfällen toleriert (§ 7 LWaldG SL).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.
Sachsen
  • Betreten: Erlaubt, in Schutzgebieten können Einschränkungen bestehen (§ 16 SächsWaldG).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks in Ausnahmefällen möglich, wenn sie nicht die öffentliche Sicherheit gefährden (§ 17 SächsWaldG).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.
Sachsen-Anhalt
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 19 LWaldG LSA).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, aber in Notfällen toleriert (§ 20 LWaldG LSA).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.
Schleswig-Holstein
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 10 LWaldG SH).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks sind nicht explizit geregelt, aber in Notfällen toleriert (§ 11 LWaldG SH).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.
Thüringen
  • Betreten: Erlaubt, auch abseits der Wege (§ 16 ThürWaldG).
  • Übernachten: Verboten, Notbiwaks in Ausnahmefällen möglich, wenn sie nicht die öffentliche Sicherheit gefährden (§ 17 ThürWaldG).
  • Zusatz: Sammeln von Waldfrüchten für den Eigenbedarf erlaubt, Holzentnahme verboten.

Survivaltraining mit Team Survival

Die Teilnahme an einem Survivaltraining mit einem professionellen Anbieter wie Team Survival bietet den Vorteil, dass viele der üblichen Einschränkungen und Regelungen, die für individuelle Ausflüge in den Wald gelten, in einem kontrollierten und gesetzlich geregelten Rahmen umgangen werden können. Wir verfügen über eigene Camps, in denen die Teilnehmer verschiedene Überlebenstechniken und -fähigkeiten in einer sicheren und legalen Umgebung erlernen können.

In unseren Survival Camps sind die Aktivitäten, wie das Entfachen von Feuer, Bau von Unterschlüpfen oder das Nutzen von natürlichen Ressourcen, unter der Anleitung von erfahrenen Trainern und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften möglich. Dies ermöglicht den Teilnehmern, praxisnahe Erfahrungen zu sammeln, ohne gegen Wald- und Naturschutzgesetze zu verstoßen.

Praktische Hinweise

Verantwortungsbewusstes Handeln im Wald

Es ist essentiell, dass Bushcrafter und Survival-Enthusiasten nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen beachten, sondern auch eine ethische Verantwortung gegenüber der Natur und anderen Waldbesuchern wahrnehmen. Das Prinzip „Pack it in, Pack it out" sollte stets befolgt werden, um sicherzustellen, dass alle Materialien und Abfälle, die in den Wald gebracht werden, auch wieder mit hinausgenommen werden. Ebenso ist es wichtig, die Ruhe im Wald zu respektieren und Lärm auf ein Minimum zu beschränken, um Tiere nicht zu stören und anderen Menschen eine erholsame Zeit in der Natur zu ermöglichen.

Wildtiere und ihre Lebensräume

Bushcrafter und Survivalisten sollten stets darauf bedacht sein, Wildtiere und ihre Lebensräume zu schützen. Das bedeutet, Tiere nicht zu füttern, Abstand zu halten und Nist- oder Ruheplätze nicht zu stören. Insbesondere während der Brut- und Setzzeiten ist besondere Rücksichtnahme geboten. Das Wissen um die heimische Fauna und ihre Bedürfnisse ist daher ein unerlässlicher Bestandteil eines verantwortungsbewussten Aufenthalts im Wald.

Erste Hilfe und Sicherheit im Wald

Die Kenntnis von Erste-Hilfe-Maßnahmen und allgemeinen Sicherheitspraktiken ist für jeden, der Zeit im Wald verbringt, unerlässlich. Dies umfasst das Wissen um die Gefahren durch bestimmte Pflanzen, Tiere oder Wetterbedingungen sowie die Fähigkeit, sich und andere in Notfallsituationen versorgen zu können. Ein Erste-Hilfe-Set sollte stets Teil der Ausrüstung sein, und im Idealfall sollten Bushcrafter und Survivalisten einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben.

Navigation und Orientierung

Die Fähigkeit, sich im Wald zu orientieren und sicher zu navigieren, ist nicht nur für das Survivaltraining, sondern für alle, die sich abseits ausgetretener Pfade bewegen, von großer Bedeutung. Kenntnisse im Umgang mit Karte und Kompass sowie grundlegende Orientierungsfähigkeiten können entscheidend sein, um sicher an das gewünschte Ziel und wieder zurück zu kommen.

Zusammenarbeit mit Forstbehörden

Für spezielle Projekte oder Events im Bereich Bushcraft und Survivaltraining kann eine Zusammenarbeit oder Absprache mit den lokalen Forstbehörden sinnvoll sein. Diese können nicht nur wichtige Informationen und Hinweise zu den örtlichen Gegebenheiten und Bestimmungen geben, sondern auch dabei unterstützen, Aktivitäten im Einklang mit Naturschutz und Waldmanagement durchzuführen.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Im konkreten Einzelfall sollte stets rechtlicher Rat eingeholt werden.

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